Betriebsübergang bei Umwandlungen
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 21.02.2008 entschieden, dass bei gesellschaftsrechtlichen Umwandlungsmaßnahmen, bei denen der übertragende Rechtsträger infolge der Umwandlungsmaßnahme erlischt, ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Wiederspruch wegen Betriebs-(Teil-)Übergangs gemäß § 613a Abs. 6 BGB geltend machen kann.
Das Bundesarbeitsgericht geht jedoch davon aus, dass das Erlöschen des bisherigen Arbeitgebers einen wichtigen Grund zum Ausspruch einer Kündigung des Arbeitnehmers gemäß § 626 Abs. 1 BGB darstelle und den Betroffenen damit zu einer fristlosen Kündigung berechtige, sollte er sein Arbeitsverhältnis nicht mit dem neuen Arbeitgeber fortsetzen wollen.
Nicht beantwortet hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung die für die Praxis entscheidende Frage, ob dennoch in diesen Fällen ein Unterrichtungsschreiben gemäß § 613a Abs. 5 BGB erforderlich ist.
Da sich die Pflicht zur Unterrichtung des Arbeitnehmers bereits aus europarechtlichen Vorgaben ergibt, ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber auch weiterhin verpflichtet ist, über den Arbeitgeberwechsel zu informieren.
Informiert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den Arbeitgeberwechsel nicht, wird der Fristbeginn mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht in Gang gesetzt, so dass ein Arbeitnehmer auch zu einem späteren Zeitpunkt außerordentlich kündigen kann. Zum anderen sind Schadensersatzansprüche der vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer denkbar.
Vor diesem Hintergrund ist allen Arbeitgebern anzuraten, ihre Arbeitnehmer über die Umwandlungsmaßnahme mit einem Unterrichtungsschreiben nach § 613a BGB ordnungsgemäß zu informieren.
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| Christane Streßig |


